Geschäftsbedingungen für die von der Firma S u b t e r r a a.s. (nachstehend “Subterra a.s.” genannt) ausgestellten Bestellungen – Anhang und untrennbarer Bestandteil des Auftrages (nachstehend “Geschäftsbedingungen” genannt):

Diese Geschäftsbedingungen sind eine Anlage zu der ausgestellten Bestellung und stellen als untrennbarer Bestandteil der Bestellung eine verbindliche Anweisung für den Vertragspartner der Subterra a.s. dar. (weiter im Textim Folgenden auch “Vertragspartner” genannt), der sich durch die Annahme der Bestellung zu deren Einhaltung verpflichtet.

Für die Zwecke dieser Geschäftsbedingungen und der Bestellung bedeutet die Bezeichnung der Vertragsparteien “Käufer/Verkäufer” die Vertragspartner für den Kaufvertrag; für den Werkvertrag mit Vertragspartnern bedeutet sie “Auftraggeber/Auftragnehmer” und für Dienstleistungsverträge mit Vertragspartnern bedeutet sie “Auftraggeber/Lieferant”.

Die bestellten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen (nachfolgend zusammenfassend auch “Leistungsgegenstand” oder “Ware/Werk” genannt) gelten mit der Unterzeichnung des Lieferscheins/Lieferprotokolls/Leistungsprotokolls durch einen bevollmächtigten Vertreter des Käufers/Auftraggebers, nach Abnahme des Leistungsgegenstandes einschließlich Dokumentation am Lieferort, der Ausführung des Werkes oder der Erbringung der Serviceleistung als geliefert.

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, zusammen mit den Waren/Teilen entsprechende Erklärungen gemäß der geltenden europäischen Gesetzgebung zu liefern, die die Konformität mit der tschechischen Gesetzgebung und den technischen Normen belegen (Eigenschaftserklärung für Bauprodukte CE, Konformitätserklärung).

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist für die Qualität, Funktionalität und Vollständigkeit des Leistungsgegenstandes verantwortlich (der Verkäufer ist auch für seine ordnungsgemäße Vorbereitung und Verpackung für den Transport verantwortlich) und garantiert, dass der Leistungsgegenstand in voller Übereinstimmung mit den Bedingungen der Bestellung, in den vereinbarten Parametern und in erstklassiger Qualität, in Übereinstimmung mit bewährten Technologien, verbindlichen technischen Normen (ČSN, ČSN-EN, ČSN-ISO) und damit zusammenhängenden Vorschriften geliefert wird.

Mit der Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernimmt der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant die Verpflichtung, dass der gelieferte Leistungsgegenstand während der Garantiezeit für den vereinbarten Zweck tauglich ist bzw. die vereinbarten Eigenschaften behält. Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren/Teile frei von Rechten Dritter sind, insbesondere von gewerblichen oder anderen geistigen Eigentumsrechten. Die Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers wegen rechtlicher oder tatsächlicher Mängel der Ware/des Werkes bleiben unberührt.

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers/Auftraggebers berechtigt, vor dem vereinbarten Termin zu leisten. Werden mehr Waren geliefert als in der Bestellung vereinbart, kann der Käufer/Auftraggeber die Lieferung annehmen oder die Annahme der überschüssigen Warenmenge verweigern. Mit der Lieferung der Waren erwirbt der Käufer/Auftraggeber das Eigentum an den Waren.

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, alle vom Käufer/Besteller erhaltenen Unterlagen vor Beginn der Leistung zu prüfen und bei festgestellten Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Später erhobene Einwände bleiben unberücksichtigt.

Die der Bestellung beigelegten Anhänge gelten als ihr untrennbarer Bestandteil.

Die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bestellung, einschließlich ihrer Anlagen, muss per Einschreiben an den Sitz des Käufers/Auftraggebers gesandt oder persönlich in der Poststelle an derselben Adresse zwischen 7.00 und 14.00 Uhr abgegeben werden.

Die mit einem Sternchen * gekennzeichneten Regelungen gelten sinngemäß auch für die Vertragspartner “Verkäufer – Käufer”.

a) Rechnungslegung:

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, zur elektronischen Rechnung auf Anfrage unverzüglich auch das unterschriebene Original-Steuerdokument samt Anlagen vorzulegen. Es ist verboten, Rechnungen und andere Buchhaltungsunterlagen anders als an die Poststelle des Käufers/Auftraggebers zuzustellen. Die Vertragsseiten vereinbaren ausdrücklich, dass als Datum der Zustellung der zugeschickten Rechnung mit Anhängen das Datum des Eingangs der entsprechenden E-Mail in der Poststelle des Käufers/Auftraggebers an Werktagen gilt. An arbeitsfreien Tagen dann am folgenden Werktag. Ab diesem Zeitpunkt wird die betreffende Rechnung zur Zahlung fällig.

b) Einhaltung der Vorschriften:

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer/Auftraggeber die Einhaltung ethischer Grundsätze verlangt und jegliches unethische, illegale oder korrupte Verhalten ablehnt. Der Vertragspartner erklärt und bestätigt mit der Unterzeichnung der betreffenden Bestellung, dass er sich mit den oben genannten Compliance-Grundsätzen und dem Subterra-Verhaltenskodex für Vertragspartner, der auf der Website des Käufers/Auftraggebers im Bereich Compliance (https://www.subterra.cz/de/compliance) veröffentlicht und frei zugänglich ist, vertraut gemacht hat und sich verpflichtet, die im Kodex dargelegten Grundsätze zumindest für die Dauer der durch die Bestellung begründeten Geschäftsbeziehung einzuhalten.

c) Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern und Schwarzarbeit:

Wenn der Auftragnehmer/Lieferant kein ausländisches Unternehmen ist und die Arbeiten durch seine Mitarbeiter ausführt, die nach dem Arbeitsgesetz als Ausländer gelten, müssen diese Mitarbeiter des Auftragnehmers/Lieferanten die Bedingungen für die Beschäftigung erfüllen und gemäß den Bestimmungen des § 89 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. in der geltenden Fassung beschäftigt werden, der Auftragnehmer/Lieferant ist dafür verantwortlich, dass diese Mitarbeiter des Auftragnehmers/Lieferanten während der Ausführung des Leistungsgegenstandes ihre Tätigkeit ausschließlich in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen ausüben.

Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, dass die Verpflichtungen aus dem vorigen Absatz erfüllt worden sind. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet, die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen auch für die Arbeitnehmer seines Subunternehmers/Sublieferanten nachzuweisen, wenn diese als Ausländer im Sinne des Arbeitsgesetzes gelten.

Der Auftragnehmer/Lieferant verpflichtet sich, die Ausführung der Arbeiten keinem Subunternehmer/Sublieferanten zu gestatten oder anzuvertrauen, der Schwarzarbeit im Sinne von Artikel 5 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in seiner geänderten Fassung gestattet. *

d) Sonstige Leistungsbedingungen:

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, den einschlägigen technischen Normen, der Bestellung, diesen Bedingungen, den durch öffentliche Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen Behörden und anderer Stellen festgelegten Bedingungen vorzugehen.

Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant erkennt mit der Bestätigung des Auftrages einschließlich seiner Anlagen bzw. mit dem Beginn des Leistungsgegenstandes durch Übernahme der Baustelle/Leistungsstelle an und verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand gemäß den vorstehenden Leistungsbedingungen auszuführen. Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant erkennt ferner an, dass er im Rahmen seiner Leistung an die Bedingungen des zwischen dem Investor und dem Auftraggeber/Käufer geschlossenen Investorenvertrags gebunden ist. Der Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant erklärt durch die Annahme der Bestellung und der Geschäftsbedingungen, dass er die einschlägigen Bestimmungen des Investorenvertrags über den Umfang seiner Leistungen gemäß der Bestellung zur Kenntnis genommen hat.

Der Auftraggeber/Käufer ist berechtigt, den Umfang des Leistungsgegenstandes einseitig zu erweitern, zu beschränken oder dessen Änderung zu verlangen. Berühren die Änderungen den Gegenstand seiner Leistung, so hat der Vertragspartner den Besteller/Käufer innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Änderungsauftrages hierauf hinzuweisen, z.B. durch Eintrag in das Bau- oder Montageprotokoll, und der Besteller/Käufer hat unverzüglich über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, alle vorgelegten Unterlagen und die Situation auf der Baustelle/Leistungsstelle und deren Umgebung vor Beginn des Leistungsgegenstandes zu prüfen und dem Auftraggeber festgestellte Mängel, Versäumnisse, Unstimmigkeiten schriftlich mitzuteilen, unvollständige Beschreibungen und Bemerkungen über die vorgesehene Art und Weise der Ausführung der Arbeiten, auch in Verbindung mit anderen Arbeiten, Lieferungen, Ausrüstungen und Leistungen, und entsprechend dem Zweck, für den die Arbeiten bestimmt sind, zusammen mit schriftlichen Vorschlägen zur Behebung der festgestellten Mängel vorzulegen.

Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, ausnahmslos und in vollem Umfang alle einschlägigen allgemeinverbindlichen gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen (direkt oder durch eventuelle Sublieferanten) einzuhalten, insbesondere die Normen zum Arbeitsschutz (Abdeckung von Bohrlöchern, Umzäunung von Baugruben, Verstrebung von Baugruben (Schrägen), Stege usw.) und zum Umweltschutz. *

Im Falle der Haftung für Schäden, die einem anderen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder der Beziehung des Auftragnehmers/Lieferanten und seiner Sublieferanten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Versicherung mit einer Versicherungssumme abzuschließen, die dem Preis der Arbeiten entspricht (entsprechend den möglichen Risiken der Nichterfüllung). *

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der schnellstmöglichen Beseitigung von Gewährleistungsmängeln mit dem Käufer/Auftraggeber so weit wie möglich zusammenzuarbeiten. Kommt es zu einem Unfall oder einem Mangel, der die Sicherheit von Personen oder den Betrieb der Anlage gefährdet, ist der Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Beanstandung mit der Beseitigung des Mangels zu beginnen. Der Vertragspartner wird auch dann mit der Beseitigung des Mangels beginnen, wenn er die Reklamation nicht anerkennt.

Der Preis des Leistungsgegenstandes stellt den vereinbarten Wert aller Leistungen und Verpflichtungen des Vertragspartners aus dem Auftragsgegenstand und seinen Anlagen dar, einschließlich der Verpflichtungen, die sich für den Vertragspartner aus der übernommenen Qualitätsgarantie ergeben.

Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an und stimmt mit der Bestätigung des gegenständlichen Auftrages und seiner Anlagen bzw. mit dem Beginn der Leistungserbringung oder der Übernahme der Baustelle oder des Leistungsortes gemäß Auftrag ausdrücklich zu, dass der Anspruch auf Zahlung des Preises des Leistungsgegenstandes bei gleichzeitiger Erfüllung dieser Bedingungen entsteht:

Die Rechnungsstellung (in der Regel monatliche Teilzahlungen) erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen der Investorenvereinbarung und beginnt, wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Haftung des Auftraggebers/Käufers als Empfänger der steuerpflichtigen Leistung für die nicht bezahlte Umsatzsteuer auf die vom Vertragspartner erbrachte Leistung richtet sich nach den Bestimmungen von § 109 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (im Folgenden nur “Mehrwertsteuergesetz” genannt). Der Vertragspartner erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Bestellung kein “unzuverlässiger Zahler” im Sinne von § 106a des Gesetzes über die MwSt. ist und verpflichtet sich, den Auftraggeber/Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er zum Zeitpunkt seiner auftragsgemäßen Leistung ein unzuverlässiger Zahler wird. Der Vertragspartner erklärt ferner, dass es sich bei seinem in der Kopfzeile der Bestellung angegebenen Konto um ein Konto handelt, das vom Verwalter der Mehrwertsteuer in einer Weise veröffentlicht wird, die einen Fernzugriff ermöglicht, und dass es für die gesamte Dauer des der Bestellung zugrunde liegenden Vertrags ein solches Konto bleiben wird.

Wurde zwischen den Parteien ein Einbehalt vereinbart, gilt Folgendes:

Das Recht zur Freigabe der ersten Hälfte des Einbehalts vom Gesamtpreis der Arbeiten entsteht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung des Auftragnehmers. Die Aufforderung darf erst nach mangelfreier Fertigstellung des Werkes, nach Übergabe und Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber und nicht vor Eingang der Zahlung dieses Einbehaltes beim Auftraggeber durch den höheren Auftraggeber erfolgen. Der Aufforderung ist stets ein Bericht über die Übergabe und Abnahme des Werks oder ein Bericht über die Beseitigung kleinerer Mängel und Unvollkommenheiten beizufügen, wenn das Werk mit diesen oder nach deren Beseitigung abgenommen wurde. *

Der Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte des Einbehalts vom Gesamtpreis des Werkes entsteht für den Auftragnehmer erst nach Ablauf der längsten vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dieser Betrag dient dazu, die Haftung des Auftragnehmers für Mängel am Werk während der Gewährleistungsfrist sicherzustellen. Der Betrag ist vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zu zahlen, die der Auftragnehmer nach Ablauf von 30 Tagen nach Ablauf der längsten Gewährleistungsfrist absenden kann, jedoch nicht, bevor der Auftraggeber die Zahlung des Einbehalts vom übergeordneten Auftraggeber erhalten hat, und unter der Voraussetzung, dass keine Mängel des Werkes unter die Qualitätsgarantie fallen oder dass die berechtigterweise geltend gemachten Mängel des Werkes vom Auftragnehmer ordnungsgemäß behoben worden sind. Weigert sich der Auftragnehmer, die zu Recht beanstandeten Mängel zu beseitigen, oder beseitigt er sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, den einbehaltenen Betrag für die Beseitigung der beanstandeten Mängel zu verwenden. *

e) Eidesstattliche Erklärung und Haftung, die für den Auftragnehmer in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer gelten:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 324a, Absatz 8 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. in seiner geänderten Fassung erklärt und bestätigt der Auftragnehmer durch die Annahme des betreffenden Auftrags ausdrücklich, dass:

Die oben angeführten Dokumente gelten nach ihrer Übergabe an den Kunden als Anlage und integraler Bestandteil der Bestellung Auftrags. Die Verletzung dieser Verpflichtung sowie die Unwahrheit der bestätigten und erklärten Tatsachen wird als eine schwerwiegende Verletzung des auf der Bestellung basierenden Vertragsverhältnisses betrachtet, mit dem Recht des Auftraggebers, von der Bestellung oder dem auf der Bestellung basierenden Vertrag zurückzutreten.

f) Vereinbarungen für den Fall des Konkurses des Auftragnehmers:

Für den Fall der Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Auftragnehmers bewerten die Vertragsseiten ausdrücklich die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Übergabe des Werkes sowie die vom Auftragnehmer geleistete Garantie mit einem Betrag in der Höhe von 10 % des vereinbarten Preises des Werkes ohne Mehrwertsteuer als Pauschalwert für die ordnungsgemäße Fertigstellung und Übergabe des Werkes und einem Betrag in der Höhe von 10 % des vereinbarten Preises des Werkes ohne Mehrwertsteuer als Pauschalwert für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der vereinbarten Garantie. Die Vertragsseiten vereinbaren für den Fall, dass eine oder beide der oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, dass der Preis der Arbeiten automatisch um den geschätzten Wert der nicht erfüllten Verpflichtung reduziert wird.