Außerordentliche Hauptversammlung von Subterra a.s. am 15. August 2005 beschlossen gemäß § 183i ff. des Handelsgesetzbuches über die Übertragung aller Stammaktien mit Bucheintrag an den Inhaber, ausgegeben von der Gesellschaft mit einem Nennwert von 1.000 CZK, im Besitz der Aktionäre von Subterra a.s. abweichend vom Hauptaktionär, der Metrostav a.s. ist, vom Hauptaktionär mit Wirkung ab einem Monat nach Veröffentlichung des Eintrags des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Die Aktien von Minderheitsaktionären gingen in das Eigentum von Metrostav a.s. Für die vom Hauptaktionär festgelegte finanzielle Gegenleistung wurde die Angemessenheit des Wertes der Aktien durch ein Gutachten in Höhe von 1.350 CZK für jede Aktie mit einem Nennwert von 1.000 CZK belegt.
Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. August 2005 wurde am 30. August 2005 in das Handelsregister eingetragen. Das Protokoll des Beschlusses dieser außerordentlichen Hauptversammlung entsprach den Bestimmungen des § 183l Abs. 1 Ziff. § 27 Abs. 4 des am 21. September 2005 im Handelsblatt veröffentlichten Handelsgesetzbuchs.
In Bezug auf die Bestimmungen von § 183l Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs und den vorliegenden Beschluss dieser außerordentlichen Hauptversammlung , das Eigentum an den Aktien von Subterra a.s. im Besitz von anderen Aktionären als dem Hauptaktionär wurde ist am 21. Oktober 2005 auf dem Hauptaktionär übergegangen.
Ab diesem Datum ist Metrostav a.s. der alleinige Anteilseigner von Subterra a.s. und übt gemäß § 190 des Handelsgesetzbuchs die Befugnisse der Hauptversammlung von Subterra a.s.